Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein Konzept, das Unternehmen dabei unterstützt, flexibel auf ihre Personalbedürfnisse zu reagieren. Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen in einer stark saisonabhängigen Branche wie Tourismus oder Einzelhandel benötigt zusätzliche Arbeitskräfte während der Ferienzeit, um den erhöhten Bedarf an Kundenservice zu decken. In solchen Situationen kann die Arbeitnehmerüberlassung eine strategische Lösung bieten, um kurzfristig qualifizierte Arbeitskräfte zu beschaffen, ohne langfristige Verpflichtungen einzugehen.
Was genau ist Arbeitnehmerüberlassung und welche rechtlichen Grundlagen müssen Unternehmen beachten? Diese Einführung klärt über alle Schlüsselaspekte auf – die Definition, rechtliche Rahmenbedingungen und die erlaubten Praktiken der Arbeitnehmerüberlassung.
Unsere PUSCH PersonalService Dienstleistungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und des Personalleasing beziehen sich auf die drei Sektoren Sozial- und Gesundheitswesen, Industrie und Handwerk sowie Kaufmännisch und der Überlassung von Fach-, Hilfs- und Führungskräften. Unser Kompetenzteam hat seinen Ursprung selbst in diesen Sektoren, daher stehen wir allen Kund*innen, Mitarbeiter*innen und Bewerber*innen als erfahrene, fachkundige und verlässliche Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
Im Sozial- und Gesundheitssektor vermitteln wir qualifiziertes Personal für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Therapiezentren und weitere Gesundheitseinrichtungen. Unsere Fachkräfte unterstützen Sie bei der Bewältigung vielfältiger Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung und sozialen Betreuung.
Im Bereich Industrie und Handwerk bieten wir Ihnen erfahrene Arbeitskräfte für Produktionsstätten, Werkstätten und handwerkliche Betriebe. Ihre zukünftig gewonnenen Mitarbeiter*innen verfügen über das nötige Know-how, um Produktionsprozesse zu optimieren und handwerkliche Aufgaben effizient zu bewältigen.
Für Unternehmen im kaufmännischen Sektor stellen wir kompetentes Personal für Büro- und Verwaltungstätigkeiten bereit. Von der Unterstützung im Backoffice bis hin zu Aufgaben im Rechnungswesen und der Kundenbetreuung bieten wir Ihnen qualifizierte Mitarbeiter*innen, die Ihre geschäftlichen Abläufe unterstützen.
Die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Zeitarbeit, Personalleasing oder Leiharbeit, ist ein Konzept, welches sowohl Flexibilität als auch Effizienz in die Personalplanung von Unternehmen bringt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein Vertragsdreieck, bestehend aus der Verleiher*in, der Entleiher*in und der Leiharbeitnehmer*in oder Arbeitnehmer*in. Dies bedeutet, dass Leiharbeitnehmer*innen oder Arbeitnehmer*innen bei einem verleihenden Unternehmen, wie z.B. einer Zeitarbeitsfirma oder einer anderen Art von Personalvermittlung angestellt ist. Die genauen Konditionen seiner oder ihrer Beschäftigung und Arbeitsleistung sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.
Während der Tätigkeit arbeiten Leiharbeitnehmer*innen jedoch in einem anderen Unternehmen, dem sogenannten Entleiher- oder Kundenunternehmen. Dieses Unternehmen zahlt nicht direkt an Leiharbeitnehmer*innen, sondern an das Verleihunternehmen. Die Überlassung von Arbeitskräften ist stets zeitlich befristet. Dies bedeutet, dass Leiharbeitnehmer*innen für eine begrenzte Zeit im Entleihunternehmen arbeiten und das Unternehmen für die geleisteten Arbeitsstunden zahlt.
Die Arbeitnehmerüberlassung bietet eine Reihe von Vorteilen für Unternehmen:
Flexibilität bei Nachfrageschwankungen
Zugang zu einem großen Pool qualifizierter Arbeitskräfte
Möglichkeit, Arbeitskräfte mit der erforderlichen Qualifikation für eine begrenzte Zeit auszuleihen
Darüber hinaus ermöglicht die Arbeitnehmerüberlassung eine Kostenersparnis. Da Leiharbeitnehmer*innen nur für eine begrenzte Zeit im Unternehmen arbeiten, können Unternehmen Spitzenzeiten oder Urlaubszeiten ohne Neueinstellungen überbrücken. Auf diese Weise können sie ihre Personalplanung effizienter gestalten und aufgrund des Wegfallens von Recruiting-Maßnahmen oder der Erstellung eigener Arbeitsverträge Kosten sparen.
Wie bei jedem Arbeitsverhältnis gibt es auch bei der Arbeitnehmerüberlassung rechtliche Rahmenbedingungen, welche beachtet werden müssen. Diese sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt. Das AÜG zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten sowohl der Leiharbeitnehmer*innen als auch der beteiligten Unternehmen zu klären und sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen fair und angemessen sind.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Gleichstellungsgrundsatz zu. Dieser besagt, dass Leiharbeitnehmer*innen die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts erhalten müssen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte im Betrieb der Entleiher*innen. Um den Gleichstellungsgrundsatz zu gewährleisten, muss das Prinzip des Equal Pay angewendet werden, sodass Leiharbeitnehmer*innen vergleichbare Arbeitsbedingungen zu Stammarbeitnehmern*innen haben.
Der GVP-Tarifvertrag, ehemals iGZ-Tarifvertrag bildet neben dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Grundstein unserer Arbeitsweise bei der PUSCH PersonalService GmbH. Dies ist ein Tarifvertrag, welcher vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), jetzt GVP e.V. ausgehandelt wurde. Der Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen und Gehälter für Zeitarbeitnehmer*innen, die bei Mitgliedsunternehmen des iGZ beschäftigt sind. Er legt beispielsweise Mindestlöhne, Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit, Urlaubsansprüche sowie Regelungen zu Arbeitszeiten und Kündigungsfristen fest.
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PUSCH steht für Persönlich, Umfassend und SCHnell. Ganz gleich ob Sie einen Engpass erleben oder unerwartet schnelle Hilfe benötigen - wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, ein faires und transparentes Arbeitsfeld zu schaffen, welches individuelle Bedürfnisse erfasst und umsetzt.
Langjährige Spezialisierung
Mit über 40 Jahren gebündelter professioneller Erfahrung innerhalb eines multiprofessionellen Teams bieten wir unseren Kund*innen, Mitarbeiter*innen und Bewerber*innen eine kompetente Unterstützung.
Maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Anforderungen
Unsere langjährige Spezialisierung ermöglicht es uns, maßgeschneiderte Lösungen für Ihre spezifischen Anforderungen anzubieten. Egal, ob Sie Fachkräfte in der Sozial- und Gesundheitsbranche, im Industrie- und Handwerkssektor oder im kaufmännischen Bereich benötigen, wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.
Für die Bereitstellung von Arbeitnehmerüberlassungsdiensten in Deutschland ist eine Genehmigung der Arbeitsagenturen erforderlich. Jene Erlaubnis muss auch dann beantragt werden, wenn nur eine einzige Mitarbeiter*in entliehen werden soll und ist somit unabhängig von der Betriebsgröße. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel. Beispielsweise sind konzerninterne Überlassungen von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern die Arbeitnehmer*innen nicht ausschließlich für den Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden sind.
Die erstmalige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird zeitlich befristet für ein Jahr erteilt. Für eine Verlängerung muss erneut ein Antrag gestellt werden, bei dem eine genaue Prüfung auf Einhaltung aller relevanten Gesetze erfolgt. Auch ausländische Personen oder Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat können die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland beantragen.
Die zuständige Behörde für die Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist die Bundesagentur für Arbeit. Die regionalen Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind auf die verschiedenen Agenturen für Arbeit verteilt.
So ist beispielsweise die Agentur für Arbeit Düsseldorf für Hessen und Nordrhein-Westfalen zuständig, während die Agentur für Arbeit Kiel den norddeutschen Raum inklusive Berlins und der neuen Bundesländer abdeckt und die Agentur für Arbeit Nürnberg für den Süden Deutschlands zuständig ist.
Eine der wichtigsten Aspekte der Arbeitnehmerüberlassung sind die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung der Leiharbeitnehmer*innen. Laut dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz müssen Leiharbeitnehmer*innen die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts erhalten wie vergleichbare Stammarbeitskräfte im Betrieb des Entleihers. Dies bedeutet, dass Leiharbeitnehmer*innen hinsichtlich ihrer Bezahlung nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare Stammarbeitnehmer*innen des Entleihunternehmens.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind unter der Voraussetzung zulässig, dass das Zeitarbeitsunternehmen einem Tarifvertrag angehört, der die Gleichbehandlung anders regelt. Dabei darf das Entgelt der Leiharbeitnehmer*in die Mindestlohnsätze nicht unterschreiten. Zudem darf das Entgelt der Leiharbeitnehmer*innen nicht unter die verbindliche Lohnuntergrenze fallen, die durch den Mindestlohn vorgegeben ist.
Der Grundsatz des Equal Pay spielt eine entscheidende Rolle bei der Arbeitnehmerüberlassung. Er besagt, dass Leiharbeitnehmer*innen und Arbeitnehmer*innen hinsichtlich ihrer Bezahlung nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare Stammarbeitnehmer*innen des entleihenden Unternehmens.
Abweichungen vom Prinzip des Equal Pay können durch Branchenzuschlagstarife geregelt werden, die zusätzliche Vergütungen in bestimmten Branchen vorsehen. Eine Abweichung vom Prinzip des Equal Pay ist ebenfalls möglich, wenn die Bezahlung der Leiharbeitnehmer*innen nach einem Tarifvertrag erfolgt, der spezifische Regelungen für die Zeitarbeitsbranche beinhaltet.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Arbeitnehmerüberlassung ist die Höchstüberlassungsdauer. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beträgt sie seit dem 1. April 2017 18 Monate. Bei der Berechnung der 18-monatigen Überlassungshöchstdauer werden Krankheits- und Urlaubszeiten mitgezählt, solange der Einsatz bei den Kund*innen nicht offiziell beendet ist.
Nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten startet die Frist für die Höchstüberlassungsdauer erneut. Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sind möglich, sofern Branchentarifverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Fristen festlegen.
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Ein weiteres wichtiges Thema im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Hierbei handelt es sich um eine unerlaubte Überlassung, die als Werk- oder Dienstvertrag getarnt ist. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag ist entscheidend; maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Umsetzung des Vertrags.
Um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden, sollten Verträge so gestaltet werden, dass die Auftragnehmer*in unternehmerisch selbstständig handelt und für den Erfolg der Arbeit haftet, ohne als Arbeitgeber*in für die arbeitnehmende Person oder die Interessen der Arbeitnehmer*innen aufzutreten.
Erkennung und Prüfung von Verträgen
Um die rechtlichen und finanziellen Risiken für Unternehmen zu minimieren, ist es von entscheidender Bedeutung, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung verdeckter Arbeitnehmerüberlassung zu ergreifen. Eine sorgfältige Prüfung der Verträge ist hierbei unerlässlich. Musterarbeitsverträge und Musterüberlassungsverträge können gezielt als Vorlage dienen. Diese Verträge müssen zur rechtlichen Überprüfung bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Die Prüfung durch die Agentur für Arbeit dient dazu, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu identifizieren und zu verhindern.
Sanktionen und Rechtsfolgen
Bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz drohen Unternehmen erhebliche Sanktionen. So kann etwa der Verleih ohne erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis mit einer Geldbuße belegt werden. Ordnungswidriges Handeln, wie der Verleih ohne Erlaubnis, kann mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro bestraft werden. In schweren Fällen kann eine Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorliegen. Darüber hinaus können rechtliche Konsequenzen entstehen. So kann beispielsweise bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen werden und es kann unter Umständen ein gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher*innen und Arbeitnehmer*innen entstehen.
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